Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1986

Geschäftszahl

84/08/0210

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade daraus, dass die Jagd und die Fischerei als eigene Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Paragraph 5, LAG angeführt sind, obwohl bei ihnen in der Regel die Erzielung von Einkünften oder gar eines Gewinnes nicht im Vordergrund stehen sowie ein Gewinn nach Art der Führung gar nicht beabsichtigt und möglich ist, darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für "Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion" - und damit für "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des LAG sowie für land- und forstwirtschaftliche Beriebe gemäß den Bestimmungen des ASVG sowie des BSVG - die Art und den sie bestimmenden Beweggrund ihrer Führung nicht als entscheidend ansehen und noch weniger den Unfallversicherungsschutz in der Jagd und in der Fischerei tätiger Personen davon abhängig machen wollte. (Hinweis auf E vom 5.9.1980, 0695/78)