Verwaltungsgerichtshof
28.11.1985
84/08/0129
GRS wie 0653/54 E 13. April 1955 VwSlg 3706 A/1955 RS 1
Die belangte Behörde ist an die in dem Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gekommenen Rechtsmeinungen im Zusammenhalt mit dem von ihr angenommenen Sachverhalt gebunden, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass nur eine von diesen Rechtsmeinungen den Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gebildet hat.