Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

84/08/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1171/77 E 19. September 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)- wirtschaftlicher Betrieb iSd B-PVG geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis, d.h. darauf an, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Hinweis VwGH E 11.10.1961, VwSlg 5644 A/1961, 2965/54 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, LZVG; VwGH 9.11.1979, 751, 752/78). Wer nur aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Durch einen Pachtvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.