Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1985

Geschäftszahl

84/08/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0670/67 E 31. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verbot einer Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers gilt auch für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Geschäftsinhabers vom Geschäft, wenn an diese Adresse zuzustellen war (Hinweis E 6.12.1955, 3008/54 VwSlg 3914 A/1955).