Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Geschäftszahl

84/08/0066

Rechtssatz

Das Anbieten einer unerlaubten Heilbehandlung als solches - anders als deren Ausübung selbst - ist nicht Tatbestand der dem Bfr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach "§ 62 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Ärztegesetzes".