Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1985

Geschäftszahl

84/08/0030

Rechtssatz

Unter den im Paragraph 500, ASVG genannten politischen Gründen, aus denen ein Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen. (Hinweis auf E vom 3.10.1980, 3451/78)