Verwaltungsgerichtshof
24.10.1985
84/08/0030
Unter den im Paragraph 500, ASVG genannten politischen Gründen, aus denen ein Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen. (Hinweis auf E vom 3.10.1980, 3451/78)