Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1985

Geschäftszahl

84/07/0370

Rechtssatz

Bei der Ertragsberechnung gem Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG haben Erträgnisse aus einem Nebenerwerb außer Betracht zu bleiben. (Hinweis auf E vom 26.3.1971, 0289/70, VwSlg 8000 A/1971)