Bei der Ertragsberechnung gem § 7 Abs 1 Tir HöfeG haben Erträgnisse aus einem Nebenerwerb außer Betracht zu bleiben. (Hinweis auf E vom 26.3.1971, 0289/70, VwSlg 8000 A/1971)Bei der Ertragsberechnung gem Paragraph 7, Absatz eins, Tir HöfeG haben Erträgnisse aus einem Nebenerwerb außer Betracht zu bleiben. (Hinweis auf E vom 26.3.1971, 0289/70, VwSlg 8000 A/1971)