Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1986

Geschäftszahl

84/07/0256

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde ist es verwehrt mit einem auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid den Auftrag zu erteilen, zur spruchmäßigen Bestimmung der geschützten Flächen iSd Paragraph 13, Absatz 2, Forstausführungsgesetz NÖ 1978 (Paragraph 2, Absatz 3, ForstG) nach vorherigen diesbezüglichen Sachverhaltsergänzungen einen neuen Bescheid zu erlassen, solange sie nicht in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen durfte, dass der verfahrensgegenständliche Baumbestand und Strauchbestand als eine Windschutzanlage anzusehen ist.

Beachte

Vorgeschichte:

84/07/0275 E 17. Juni 1986;