Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1984

Geschäftszahl

84/07/0184

Rechtssatz

Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden.