Verwaltungsgerichtshof
22.01.1987
84/06/0154
Paragraph 2, Absatz eins, Stmk BauO sieht nur die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen und nicht für andere Zwecke (etwa eine Straße) vor. Auf eine (hier: ohne straßenbehördliches Bewilligungsverfahren) angelegte Straße kann im Widmungsverfahren nur durch Festsetzung einer Straßenfluchtlinie gem Paragraph 3, Absatz 3, Stmk BauO Bedacht genommen werden. Eine Festsetzung des Straßengrundes im Rahmen des Widmungsverfahrens steht mit der Stmk BauO in Widerspruch.