Verwaltungsgerichtshof
29.11.1984
84/06/0119
Hat der Mitbeteiligte (Anrainer) rechtzeitig ausschließlich Einwendungen betr eine zu befürchtende Lärmbelästigung erhoben, so darf Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage sein, ob die Baubehörde erster Instanz diesem Vorbringen des Nachbarn ausreichend Rechnung getragen hat oder nicht (Hinweis E vom 12.3.1989, 3112/79, VwSlg 10317 A/1989)