Verwaltungsgerichtshof
29.11.1984
84/06/0119
GRS wie 2285/80 E 18. November 1980 RS 1
Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nur im Falle der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebt. Die Aufsichtsbehörde ist im Verfahren über eine Vorstellung an ein bestimmtes Parteivorbringen nicht gebunden, vielmehr ist sie berechtigt, auch andere, vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachte, zu seiner Rechtsverletzung führende Umstände wahrzunehmen. Ein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung kommt übergangenen Nachbarn nicht zu.