Verwaltungsgerichtshof
29.11.1984
84/06/0119
Im Falle der Berufung eines Nachbarn hat die Berufungsbehörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1960 vorliegen.