Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Geschäftszahl

84/06/0119

Rechtssatz

Im Falle der Berufung eines Nachbarn hat die Berufungsbehörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1960 vorliegen.