Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Geschäftszahl

84/06/0101

Rechtssatz

In einem Bereich, in dem dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt (Beeinträchtigung der AUSSICHT durch Bauführung auf dem Nachbargrund: Hinweis auf E vom 5.10.1970, 0642/70, VwSlg 7873 A/1970) kann auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen.