Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1991

Geschäftszahl

84/05/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0077 E 10. Dezember 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob der Grundeigentümer dem Bauwerber die Zustimmung zum Bauprojekt erteilt hat, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu. (Hinweis auf E vom 6.12.1983, 83/05/0201)