Dem Nachbarn steht ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der in § 32 Abs 2 lit b OÖ BauO festgelegten Mindestabstände zu (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0150).Dem Nachbarn steht ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der in Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, OÖ BauO festgelegten Mindestabstände zu (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0150).