Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

84/05/0155

Rechtssatz

Durch Paragraph 116, Absatz 2, Wr BauO ist festgelegt, dass nicht die Einzelnen gesondert bewohnten Objekte als "Reihenhaus" und damit als Gebäude anzusehen sind, sondern dass eine aneinandergebaute Gruppe (von Wohnungen) als Reihenhaus (Gebäude) anzusehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050155.X05