Verwaltungsgerichtshof
14.10.1986
84/05/0155
Durch Paragraph 116, Absatz 2, Wr BauO ist festgelegt, dass nicht die Einzelnen gesondert bewohnten Objekte als "Reihenhaus" und damit als Gebäude anzusehen sind, sondern dass eine aneinandergebaute Gruppe (von Wohnungen) als Reihenhaus (Gebäude) anzusehen ist.
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050155.X05