Verwaltungsgerichtshof
14.10.1986
84/05/0155
GRS wie 85/06/0221 E 16. Oktober 1986 RS 1
Eine gem Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion bindet sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Partei kann daher auch mit präkludiertem Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahrensmängel nicht mehr rügen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050155.X04