Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Geschäftszahl

84/05/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0221 E 16. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gem Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion bindet sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Partei kann daher auch mit präkludiertem Vorbringen im Zusammenhang stehende Verfahrensmängel nicht mehr rügen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050155.X04