Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1986

Geschäftszahl

84/05/0097

Rechtssatz

Anlagen, die der Be- und Entlüftung einer Traglufthalle sowie deren Beheizung (Energieblock) dienen, unterliegen grundsätzlich - unter den dort angegebenen Voraussetzungen - einer Bewilligung nach Paragraph 61, Wr. BauO, soweit sie nicht einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung oder sonstiger Betriebsanlagengenehmigung oder sonstiger Bewilligungen bedürfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050097.X06