Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1986

Geschäftszahl

84/05/0097

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, Wr. BauO sieht für Erholungsgebiete Beschränkungen von Bauten udgl nur nach der jeweiligen Widmung aber ohne Emissionsbeschränkung vor. Immissionen, die unmittelbar auf die Sportausübung zurückgehen, unterliegen daher nach der Wr. BauO in Gebieten, die als Sport- und Spielplätze gewidmet sind, keiner Beschränkung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050097.X05