Verwaltungsgerichtshof
09.12.1986
84/05/0097
Paragraph 6, Absatz 2, Wr. BauO sieht für Erholungsgebiete Beschränkungen von Bauten udgl nur nach der jeweiligen Widmung aber ohne Emissionsbeschränkung vor. Immissionen, die unmittelbar auf die Sportausübung zurückgehen, unterliegen daher nach der Wr. BauO in Gebieten, die als Sport- und Spielplätze gewidmet sind, keiner Beschränkung.
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050097.X05