Verwaltungsgerichtshof
09.12.1986
84/05/0097
Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung ist erforderlich - und daher die Aufhebung eines in Berufung gezogenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 zulässig - wenn nicht nur zusätzliche Sachverständige beigezogen werden müssen, sondern wegen allfälliger Notwendigkeit von Auflagen, die erst die Bewilligungsfähigkeit ermöglichen, die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich ist (Hinweis auf E VS vom 13.6.1985, 84/05/0240) oder etwa Projektsergänzungen bzw -änderungen und dann in der Folge die Einholung neuer Gutachten sowie die Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung erforderlich sind. (Hinweis auf E vom 23.5.1985, 84/06/0171)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050097.X02