Verwaltungsgerichtshof
09.10.1984
84/05/0074
GRS wie 3339/80 B 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980 RS 1
Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/05/0076
Vorgeschichte:
82/05/0179 E 26. April 1983 VwSlg 11041 A/1983;