Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Geschäftszahl

84/05/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3339/80 B 10. Dezember 1980 VwSlg 10322 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Bfr erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der VwGH über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Bfrs herbeigeführt worden wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/05/0076

Vorgeschichte:

82/05/0179 E 26. April 1983 VwSlg 11041 A/1983;