Verwaltungsgerichtshof
23.10.1984
84/05/0063
GRS wie 1929/77 E 12. September 1978 VwSlg 9627 A/1978 RS 1
Auch ein nach Ablauf der Berufungsfrist zur zulässigen Berufung ergänzendes Vorbringen ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen; ein Neuerungsverbot dieser Art ist dem AVG fremd.