Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

84/05/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0112 E 22. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Präklusion ist nicht nur von den Baubehörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren sowie vom VwGH zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der Bauverhandlung vorgebracht wurden. (Hinweis auf E vom 24.2.1964, 2099/62, VwSlg 6246 A/1964 und E vom 10.1.1979, 1813/76)