Verwaltungsgerichtshof
17.06.1986
84/05/0009
GRS wie 83/05/0177 E 20. März 1984 RS 1
Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63, 67, Absatz eins und Paragraph 127, Absatz eins und 2 Wr BauO ergibt sich, dass im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der ausreichenden Festigkeit von Tragwerken und Fundierungen zu prüfen sind. Den Nachbarn steht seit der Nov 1976 ein Mitspracherecht in diesen Fragen insoweit zu, als sich Gefahren auf ihre Grundstücke erstrecken können (Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO). Werfen die Nachbarn im Hinblick auf die gegebene räumliche Nähe ihrer Grundflächen Fragen der Tragfähigkeit und Statik auf, hat sich die Baubehörde mit diesen Fragen inhaltlich auseinander zu setzen. (Hinweis auf die zur NÖ BauO ergangenen E 24.2.1975, 0791/75 und 23.6.1978, 1545/77)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050009.X09