Verwaltungsgerichtshof
17.06.1986
84/05/0009
Wegen des von vornherein beschränkten und durch Präklusion möglicherweise weiterhin begrenzten Mitspracherechtes der Nachbarn können diese Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden. (Hinweis auf das zur ÖO BauO erg. E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974 und das zur stmk BauO erg E 12.4.1984, 83/06/0246)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050009.X04