Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1986

Geschäftszahl

84/05/0009

Rechtssatz

Hinsichtlich der in einem Bebauungsplan angeordneten gärtnerisch auszugestaltenden Fläche steht dem Nachbarn zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Freihaltung von oberirdischen Bauten (Hinweis auf E vom 13.3.1967, 2146/65, VwSlg 7101 A/1967 und vom 17.5.1983, 1234/80), aber kein darüber hinausgehender Anspruch auf Einhaltung dieser Anordnung zu. Durch unterirdische Bauten werden diese Abstandsrechte nicht beeinträchtigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050009.X01