Verwaltungsgerichtshof
16.04.1985
84/04/0104
Durch das Fehlen des immissionstechnischen Sachverständigengutachtens sind die Nachbarn allenfalls gehindert, die Verletzung eines behaupteten subjektiven Rechtes näher zu begründen, nicht aber eine solche Verletzung überhaupt zu behaupten. Eine nähere Begründung ist zum Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X07