Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Geschäftszahl

84/04/0104

Rechtssatz

Die von den Nachbarn in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung "Da bei der heutigen Augenscheinverhandlung nur ein Teil der Sachverständigengutachten vorliegt, wird die Abgabe einer Stellungnahme bis zu dem Zeitpunkt vorbehalten, zu welchem das gesamte Ermittlungsergebnis des ggst. Genehmigungsverfahrens schriftlich vorliegt. Es wird ersucht, uns als Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur gegebenen Zeit zur Kenntnis zu bringen", entspricht dem Erfordernis des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 nicht. Dieser Erklärung lässt sich nämlich nicht einmal entnehmen, dass sich die Nachbarn in einem subjektiven Recht verletzt erachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X06