Verwaltungsgerichtshof
16.04.1985
84/04/0104
Wenn die Zustellung der Kundmachung der Verhandlung in der Weise erfolgte, dass die an beide Parteien adressierte einheitliche Sendung von der Mutter der erstgenannten Partei (hier: unterschrieben mit dem Zusatz "Mutter") übernommen wurde, entsprach sie weder der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des ZustellG, noch der, die seit Geltung des ZustellG anzuwenden ist.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X05