Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Geschäftszahl

84/04/0104

Rechtssatz

Wenn die Zustellung der Kundmachung der Verhandlung in der Weise erfolgte, dass die an beide Parteien adressierte einheitliche Sendung von der Mutter der erstgenannten Partei (hier: unterschrieben mit dem Zusatz "Mutter") übernommen wurde, entsprach sie weder der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des ZustellG, noch der, die seit Geltung des ZustellG anzuwenden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X05