Verwaltungsgerichtshof
16.04.1985
84/04/0104
GRS wie 0420/63 E 9. November 1964 RS 1
Die Rechtsfolge der Verschweigung iSd Paragraph 42, Absatz 2, AVG tritt auch dann ein, wenn der Verhandlungsleiter die in der Kundmachung enthaltene Rechtsbelehrung bei der Verhandlung nicht wiederholt und die Ankündigung von Einwendungen durch Beteiligte für einen nach Abschluß der Verhandlung gelegenen Zeitpunkt protokolliert sowie der Antragsteller die eingetretene Verschweigung weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem VwGH geltend gemacht hat.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X04