Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Geschäftszahl

84/04/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0420/63 E 9. November 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge der Verschweigung iSd Paragraph 42, Absatz 2, AVG tritt auch dann ein, wenn der Verhandlungsleiter die in der Kundmachung enthaltene Rechtsbelehrung bei der Verhandlung nicht wiederholt und die Ankündigung von Einwendungen durch Beteiligte für einen nach Abschluß der Verhandlung gelegenen Zeitpunkt protokolliert sowie der Antragsteller die eingetretene Verschweigung weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem VwGH geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X04