Verwaltungsgerichtshof
16.04.1985
84/04/0104
Parteienerklärungen, die vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben wurden, kommen die rechtlichen Eigenschaften einer Einwendung nicht zu. (Hinweis auf E vom 9.5.1979, 3288/78)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X02