Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Geschäftszahl

84/04/0104

Rechtssatz

Ein Berufungsrecht steht auch jenen Nachbarn zu, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden und nur als Folge einer Verletzung der dem Verhandlungsleiter obliegenden Manuduktionspflicht keine Einwendungen iS des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 erhoben haben. (Hinweis auf E vom 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X01