Verwaltungsgerichtshof
16.04.1985
84/04/0104
Ein Berufungsrecht steht auch jenen Nachbarn zu, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen wurden und nur als Folge einer Verletzung der dem Verhandlungsleiter obliegenden Manuduktionspflicht keine Einwendungen iS des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 erhoben haben. (Hinweis auf E vom 4.11.1983, 83/04/0078, VwSlg 11211 A/1983)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X01