Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

84/04/0088

Rechtssatz

Der Tatbestand der Erwartung des Ausschlusses ist nicht erfüllt, wenn nicht auszuschließen ist, dass zu Gefährdungen, die in der Umwelt bereits gegeben sind, durch den Betrieb der den Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens bildenden neuen oder geänderten Betriebsanlage weitere Umweltbelastungen treten, deren Wirkungen auf die Nachbarn als sie treffende Immissionen nicht ausgeschlossen werden können, und wenn es sohin nicht auszuschließen ist, dass es dadurch zu einer Erhöhung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 bezeichneten Personen kommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984040088.X02