Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Geschäftszahl

84/04/0084

Rechtssatz

Sind sowohl nur vorübergehend (Hotelgäste) als auch ständig anwesende Personen als zu schützender Personenkreis anzusehen, so hat das ärztliche Gutachten nicht nur auf ersteren Personenkreis abzustellen, um schlüssig zu sein.