Verwaltungsgerichtshof
09.10.1984
84/04/0084
Sind sowohl nur vorübergehend (Hotelgäste) als auch ständig anwesende Personen als zu schützender Personenkreis anzusehen, so hat das ärztliche Gutachten nicht nur auf ersteren Personenkreis abzustellen, um schlüssig zu sein.