Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Geschäftszahl

84/04/0067

Rechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den objektiven Wortlaut der Anzeige (und nicht auf die Absicht des Annoncierenden) an. Die Überschrift der Anzeigenrubrik ist nicht entscheidungswesentlich.