Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Geschäftszahl

84/04/0059

Rechtssatz

Da der Magistrat der Stadt Linz als BEHÖRDE (des eigenen Wirkungsbereiches) eingerichtet ist, kommt einer Erledigung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), die unzulässigerweise im übertragenen Wirkungsbereich ergangen ist, Bescheidqualität zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X09