Verwaltungsgerichtshof
05.03.1985
84/04/0059
Da der Magistrat der Stadt Linz als BEHÖRDE (des eigenen Wirkungsbereiches) eingerichtet ist, kommt einer Erledigung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), die unzulässigerweise im übertragenen Wirkungsbereich ergangen ist, Bescheidqualität zu.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X09