Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Geschäftszahl

84/04/0052

Rechtssatz

In Hinsicht auf die den Betriebsinhaber (hier den handelsrechtlichen Geschäftsführer, da ein gewerberechtlicher nicht bestellt) treffende Überwachungspflicht zur Einhaltung der Sperrstunde vermag ein auswärtiger Wohnsitz (hier Betrieb in Kitzbühel, Wohnsitz OÖ) nicht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entbinden.