Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Geschäftszahl

84/04/0052

Rechtssatz

Unter "Gästen" sind nicht schlechthin "betriebsfremde" Personen zu verstehen, weil damit etwa auch der Aufenthalt einer Person im Gastbetrieb (nach Eintritt der Sperrstunde), die ihn gar nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme von Leistungen derselben aufgesucht hat, und die daher nicht als ein "Gast" iSd Paragraph 198, Absatz 2, GewO anzusehen wäre, ausgeschlossen wäre.