Verwaltungsgerichtshof
29.05.1984
84/04/0020
Enthält der Spruch eine Reihe von Begründungselementen nicht nur beschreibender Art (etwa auch gutachtliche Äußerungen) und lässt er somit eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches nicht zu, so ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.