Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1984

Geschäftszahl

84/04/0020

Rechtssatz

Enthält der Spruch eine Reihe von Begründungselementen nicht nur beschreibender Art (etwa auch gutachtliche Äußerungen) und lässt er somit eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches nicht zu, so ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.