Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Geschäftszahl

84/04/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0004 E 5. Juni 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ein gewerbetechnisches Gutachten betreffend Lärmerregung, welches im Befund lediglich davon ausgeht, in wie viel Fällen (Prozentsätzen) ein bestimmter Lärmpegel erreicht oder überschritten wurde, bietet keine taugliche Entscheidungsgrundlage.

Beachte

Vorgeschichte:

81/04/0153 E 18. Februar 1983 VwSlg 10976 A/1983;