Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1986

Geschäftszahl

84/03/0406

Rechtssatz

Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch andere Umstände (wie z.B. Ermüdung) verursacht wurde ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gegeben. (Hinweis auf E vom 30.3.1984, 83/02/0251).