Verwaltungsgerichtshof
12.03.1986
84/03/0406
Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch andere Umstände (wie z.B. Ermüdung) verursacht wurde ist der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 gegeben. (Hinweis auf E vom 30.3.1984, 83/02/0251).