Verwaltungsgerichtshof
30.01.1985
84/03/0396
Mag auch die Sekretärin vom RA angewiesen worden sein, dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz alle szt dem VwGH vorgelegten Schriftstücke anzuschließen (Beschwerde, Vollmacht, usw.), enthält jedoch der ergänzende Schriftsatz keinen Vermerk oder sonstige Hinweise auf die diesem - absprechend dem hg Mängelbehebungsauftrag - anzuschließenden Beilagen (Urschrift der Beschwerde usw.), auf Grund dessen die Sekretärin bei der tatsächlichen Abfertigung des ergänzenden Schriftsatzes an den Antrag erinnert worden wäre, so liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor, da nicht gesagt werden kann, der Vertr. des Bfr habe die Vorsorgen getroffen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben gewährleistet hätten, und sei der ihm zumutbaren Überwachungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern nachgekommen. (Hinweis auf E vom 13.4.1984, 83/02/0391).