Verwaltungsgerichtshof
27.05.1986
84/03/0367
Wurden mit der Beschwerde zwei, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, so doch in verschiedenen Vollzugsbereichen ergangene Bescheide angefochten und erstatteten beide belangten Behörden, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, Gegenschriften und begehrte jede getrennt für sich Kostenersatz, ist jeder von ihnen voller Schriftsatzaufwand zuzuerkennen. (Hinweis auf B vom 3.7.1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979)