Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1986

Geschäftszahl

84/03/0367

Rechtssatz

Das Betreten einer Autobahn (einer Autostraße) zum Zwecke der Beweisaufnahme (Beweissicherung für ein anderes Verwaltungsstrafverfahren) ist nicht zulässig.