Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Geschäftszahl

84/03/0363

Rechtssatz

Die Frage nach der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist von der Frage, ob die Zulassung des Luftfahrzeuges aufrecht ist, zu unterscheiden, wobei vom aufrechten Bestand der Zulassung solange auszugehen ist, als sie nicht von der Behörde widerrufen wurde.