Verwaltungsgerichtshof
10.09.1986
84/03/0363
Die Frage nach der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist von der Frage, ob die Zulassung des Luftfahrzeuges aufrecht ist, zu unterscheiden, wobei vom aufrechten Bestand der Zulassung solange auszugehen ist, als sie nicht von der Behörde widerrufen wurde.