Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Geschäftszahl

84/03/0357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1285/67 E 21. Oktober 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Alkotest darf nur dann vom Fahrzeuglenker verlangt werden, wenn vermutet werden kann, daß sich dieser in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Eine solche Vermutung ist schon zulässig, wenn Alkoholgeruch des Fahrzeuglenkers festgestellt wird.