Verwaltungsgerichtshof
13.03.1985
84/03/0357
GRS wie 1285/67 E 21. Oktober 1968 RS 1
Ein Alkotest darf nur dann vom Fahrzeuglenker verlangt werden, wenn vermutet werden kann, daß sich dieser in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Eine solche Vermutung ist schon zulässig, wenn Alkoholgeruch des Fahrzeuglenkers festgestellt wird.