Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
84/03/0338
Nach der Neufassung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ JG durch die 3.Novelle zum Jagdgesetz Landesgesetzblatt 6500-3 hat die Behörde zum Zwecke der Abrundung von Jagdgebieten nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen und, erst wenn solche Möglichkeiten nicht gegeben sind, Grundflächen - unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung für einseitig verfügte Abrundung festgelegten Flächenausmaße - von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Zu diesem Zwecke erscheint aber - zumindest in der Regel - die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung der Parteien und gegebenenfalls auch eines Sachverständigen unvermeidlich.