Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1984

Geschäftszahl

84/03/0163

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht beseht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen. (Hinweis auf E vom 18.6.1964, 0423/64)