Verwaltungsgerichtshof
11.12.1985
84/03/0155
Enthalten in einem Verwaltungsstrafverfahren mehrere schriftliche Eingaben eine beleidigende Schreibweise, dann kann für jede eine Ordnungsstrafe - gesondert oder in einem einzigen Bescheid - verhängt werden. Paragraph 22, VStG 1950 gilt für Ordnungsstrafen nicht.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030155.X01